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Landesverband Badischer Imker e. V.

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Satzung

(in der Fassung vom 09. April 2022) 

 § 1 Name, Sitz und Organisation

Die bisherigen Verbände, der Landesverein Badischer Bienenzüchter e. V. Nordbaden und der Landesverband

Badischer Imker e. V. haben sich zum Zwecke der Neugründung des gemeinsamen Verbandes mit dem Namen >Landesverband Badischer Imker e. V.< zusammengeschlossen. Der Verband ist der Zusammenschluss der Imkervereine im Bereich des ehemaligen Landes Baden. 

Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist im Vereinsregister eingetragen.  Der Verband ist Mitglied des Deutschen Imkerbundes e. V..

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 3 Zweck

Zweck des Verbandes ist die Förderung der Bienenhaltung im Verbandsbereich mit allen ihren Bereichen als eines notwendigen Bestandteiles der Volkswirtschaft, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes. 

Der Zweck wird insbesondere erreicht durch:

  1. Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung der Imker
  2. Zusammenarbeit mit Land- und Forstwirtschaft, Obstbau und Pflanzenschutz
  3. Förderung der Zuchtbestrebungen und des Wanderwesens
  4. Verbesserung der Bienenweide und des Beobachtungswesens
  5. Bekämpfung der Bienenkrankheiten
  6. Gewährung von Rechts- und Versicherungsschutz sowie Beratung bei imkerlichen Belangen
  7. Mitwirkung im Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege
  8. Vertretung der imkerlichen Belange bei den staatlichen Stellen, Instituten und Landesanstalten
  9. Vergabe von Forschungsaufträgen, die dem Verbandszweck dienen. 

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

Die Arbeit des Landesverbandes dient ausschließlich und unmittelbar den unter § 3 bezeichneten gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes >Steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung.

Der Landesverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Verbandes können alle Imkervereine werden, die ihren Sitz im Verbandsgebiet haben.  Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag des vertretungsberechtigten Vorstandes des Imkervereines. 

Mit der Aufnahme des Vereines werden die vorhandenen und künftigen Mitglieder der Imkervereine auch direkte Mitglieder des Landesverbandes, sofern sie im Verbandsgebiet ihren Wohnsitz haben. Über schriftliche Aufnahmeanträge mit Wohnsitz außerhalb des Verbandsgebietes entscheidet der Vorstand des Landesverbandes.

Über die Aufnahme des Vereins entscheidet der Gesamtvorstand. Er kann vorher benachbarte Vereine anhören.

Soweit sich ein neuer Verein im Gebiet eines Mitgliedsvereines bildet, besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den

Landesverband. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand ist die Anrufung der Vertreterversammlung zugelassen, die binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung beim Landesverband vorliegen muss. Über die Aufnahme entscheidet dann die nächste Vertreterversammlung. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung durch die beschließenden Organe.  

 

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)         Durch Austritt des Mitgliedsvereines oder eines Einzelmitgliedes aus dem Landesverband. Ein Einzelmitglied kann aus dem Verband nicht austreten, solange die Mitgliedschaft bei einem Imkerverein des Verbandes besteht. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. 

b)         Durch Auflösung des Mitgliedsvereines oder Tod des Einzelmitgliedes. 

c)         Durch Ausschluss des Mitgliedsvereines oder eines Einzelmitgliedes. Bei Ausschluss eines Vereines ist über die Mitgliedschaft der Einzelmitglieder eine besondere Entscheidung zu treffen. Der Ausschluss ist zulässig, wenn die Interessen des Landesverbandes in gröblicher Weise verletzt werden. 

Die Anrufung der Vertreterversammlung ist zulässig; sie muss binnen eines Monats nach Zugang des Ausschluss-Beschlusses beim Landesverband vorliegen. 

d)         Mit dem Ausschluss oder dem Austritt enden alle Rechte gegenüber dem Landesverband. 

 

§ 7       Ehrungen

Der Landesverband kann Mitglieder und andere Personen, die sich um die Bienenzucht besondere Verdienste erworben haben, durch Ehrungen auszeichnen. Über Einzelheiten werden Richtlinien erlassen. 

 

§ 8       Beiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe und die Fälligkeit bestimmt die Vertreterversammlung. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, ihre Mitglieder und die diesbezüglichen Änderungen dem Landesverband unverzüglich anzuzeigen. 

 

§ 9       Organe

Organe des Verbandes sind:      a) der Vorstand

b) die Vertreterversammlung

 

§ 10     Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand,

bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern. Der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Schriftführer werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.  

Die Obleute für Sachgebiete wählen aus ihren Reihen einen Beisitzer, die Kreisobmänner aus dem nördlichen (b) 1-6) und südlichen (b) 7 - 13) Verbandsbereich wählen aus ihren Reihen jeweils einen Beisitzer für die Dauer von 4 Jahren bei der Vertreterversammlung. 

Zu der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ist als sachkompetenter Berater der jeweilige Obmann für ein bestimmtes Sachgebiet einzuladen, wenn Fragestellungen aus seinem Sachgebiet auf der Tagesordnung stehen. Er hat für diesen Bereich Stimmrecht. 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und der Vizepräsident. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vizepräsident vertritt den Verband bei Verhinderung des Präsidenten. Den Verhinderungsfall hat der Präsident dem Vizepräsidenten anzuzeigen.

  1. dem Gesamtvorstand,

bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und - soweit sie nicht dem geschäftsführenden Vorstand bereits angehören - je einem Obmann für ein entsprechendes Sachgebiet sowie je einem von den folgenden Wahlkreisen gewählten Kreisvorsitzenden, der bei Verhinderung durch seinen Vertreter vertreten wird:

  1. Main-Tauberkreis mit Hohenlohe
  2. Neckar-Odenwald-Kreis
  3. Rhein-Neckar-Kreis mit Eppingen, Heidelberg und Mannheim
  4. Karlsruhe (Land- und Stadtkreis)
  5. Enzkreis einschließlich Pforzheim
  6. Rastatt einschließlich Baden-Baden
  7. Ortenaukreis mit Schapbach, Schiltach und Schenkenzell
  8. Emmendingen
  9. Freiburg, Breisgau-Hochschwarzwald
  10. Schwarzwald-Baar-Kreis mit Tennenbronn
  11. Lörrach
  12. Waldshut
  13. Konstanz und Bodenseekreis mit Tuttlingen und Sigmaringen

Die Kreisvorsitzenden und deren Stellvertreter werden von den Vorsitzenden der Vereine der Wahlkreise auf 4 Jahre gewählt. Alle gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung der Neuwahlen im Amt. 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch Tod oder aus anderen Gründen vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Vertreterversammlung einen Ersatzmann bestimmen. 

 

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes und die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsorgane (§ 9). Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder einen Organbeschluss einem anderen Organ oder Mitglied übertragen sind. 

Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes zu unterstützen. 

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. Behandlung der fachlichen Grundsatzfragen über Bienenhaltung
  2. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (§§ 5, 6)
  3. Festsetzung der Aufwandsentschädigung des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Schatzmeisters und des Schriftführers sowie der notwendigen Auslagen der übrigen Vorstandsmitglieder und der Vertreter bei der Vertreterversammlung
  4. Entscheidung über Sitz und Besetzung der Geschäftsstelle (§ 12)
  5. Vorbehandlung der Vorlagen und Anträge für die Vertreterversammlung
  6. Beschlussfassung über Ernennung und Abberufung der Obleute für Sachgebiete 
  7. Bestimmung eines Ersatzmannes für den Vorstand (§ 10)
  8. Festlegung der Richtlinien für Ehrungen

Die Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die vom Gesamtvorstand zu beschließen ist.

 

§ 12 Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen

Die einzelnen Gremien werden bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zusammengerufen, der Gesamtvorstand mindestens zweimal im Jahr.

Eine Sitzung des Gesamtvorstandes ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder den Antrag stellt. Es ist eine Einberufungsfrist von mindestens 5 Tagen einzuhalten. Die Einberufung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzung erfolgen durch den Präsidenten oder seinen Vizepräsidenten. Sie können damit auch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes betrauen. 

 

§ 13 Geschäftsstelle

Zur Abwicklung der Geschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Über Sitz und Besetzung der Geschäftsstelle entscheidet der Gesamtvorstand. 

 

§ 14 Vertreterversammlung

Die Vorsitzenden der dem Landesverband angehörenden Imkervereine bilden zusammen mit dem Gesamtvorstand die Vertreterversammlung. Ein Vorsitzender eines Mitgliedsvereines kann sich in der Vertreterversammlung durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied seines Vereines vertreten lassen. 

Die Vertreter der Mitgliedsvereine haben je angefangener 50 gemeldeter Mitglieder ihres Vereines eine Stimme.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben je eine Stimme. 

Das Stimmrecht muss von den Stimmberechtigten persönlich ausgeübt werden. 

Zur Vertreterversammlung haben grundsätzlich nur Mitglieder der dem Landesverband angeschlossenen Imkervereine Zutritt. Ausnahmen können vom Präsidenten gestattet werden. 

Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes und entscheidet in allen Angelegenheiten endgültig. 

Es können ordentliche (Hauptversammlung) und außerordentliche Vertreterversammlungen einberufen werden. 

Die ordentliche Vertreterversammlung tagt jährlich einmal abwechselnd in verschiedenen Orten, in der Regel in Verbindung mit imkerlichen Veranstaltungen des Landesverbandes oder eines angeschlossenen Vereines. 

Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses des geschäftsführenden Vorstandes und der Obleute
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer
  3. Entlastung des Gesamtvorstandes
  4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr
  5. Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen und gegebenenfalls Wahl eines Wahlleiters
  6. Festsetzung der Beiträge und sonstigen Abgaben der Vereine
  7. Entscheidung über Anträge der Vereine und des Vorstandes
  8. Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

 

Außerordentliche Vertreterversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn 30 v. H. der angeschlossenen Vereine dies verlangen.

Die Einberufung und Leitung der Vertreterversammlung erfolgen durch den Präsidenten oder seinen Vizepräsidenten.

Sie können damit auch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes betrauen. Die 

Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und zwar die ordentliche Vertreterversammlung mindestens 8 Wochen, die außerordentliche mindestens 4 Wochen vor der Tagung. 

Anträge müssen bis spätestens 6 Wochen bzw. 3 Wochen (außerordentliche) vorher beim Präsidenten oder der Geschäftsstelle eingehen. Sie sind den Vereinen unverzüglich mitzuteilen. Später eingehende Anträge werden spätestens bei der Vertreterversammlung bekannt gegeben. Die Vertreterversammlung entscheidet über die Aufnahme in die Tagesordnung.

Für Anträge auf Satzungsänderungen gilt ausschließlich die 6-wöchige Frist. 

 

§ 15 Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Vertreterversammlungen und des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Es kann durch Handzeichen abgestimmt werden, sofern sich kein Widerspruch erhebt. 

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 

Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Es kann durch Handzeichen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt. 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im 2. Wahlgang genügt die Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Über jedes Amt wird gesondert abgestimmt.

 

§ 16 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Von jeder Vorstandssitzung und Vertreterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. dem bei seiner Abwesenheit vom Versammlungsorgan bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

 

§ 17 Kassenprüfung

Zur Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens einschließlich des Jahresabschlusses sowie des Vermögensbestandes sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen, aber einem Mitgliedsverein angehören müssen.  Die Bestellung erfolgt für 2 Jahre durch die Vertreterversammlung. Mit Zustimmung des Gesamtvorstandes dürfen sie bei Bedarf einen fachkundigen Buchprüfer oder Steuerberater zuziehen. Die Prüfung erfolgt in der Regel vor der Vertreterversammlung. Sie können auch Prüfungen während des Jahres vornehmen oder ein Organ kann sie mit der Prüfung beauftragen. Der Prüfungsbericht ist vor der Vertreterversammlung dem Gesamtvorstand zuzuleiten. 

 

§ 18 Ehrengericht

Zur Schlichtung von Streitigkeiten und zur Vorbereitung von Ausschlussverfahren wird ein Ehrengericht bestellt, das in der Besetzung von einem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei Beisitzern nach Stimmenmehrheit entscheidet. 

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Vertreterversammlung auf 4 Jahre gewählt. Jede Partei benennt seinen Beisitzer. Die Mitglieder des Ehrengerichtes müssen Mitglieder der Verbandsvereine sein. 

Über die Art des Verfahrens entscheidet das Ehrengericht nach freiem Ermessen. Anträge sind an den Präsidenten des Landesverbandes einzureichen, der sie an den Vorsitzenden des Ehrengerichtes weiterleitet. 

Der Gesamtvorstand kann für das Ehrengericht eine Geschäfts- und Verfahrensordnung erlassen, die die sachliche Unabhängigkeit des Ehrengerichtes nicht beschränken darf. 

 

§ 19 Datenschutzgrundverordnung

Die Belange der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden in der Ergänzung zur Geschäftsordnung des Gesamtvorstandes als gesondertes Regelwerk abgebildet.

 

§ 20 Auflösung

Die Auflösung des Landesverbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung mit einer 3/4-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 

Bei Auflösung ist das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der Satzung zuzuführen. 

Falls die Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts >Steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung anerkannt ist, ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen dann erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

 

 

Vorstehende am 9. März 1963 errichtete Satzung mit Änderungen zuletzt vom 09. April 2022 ist in das Vereinsregister unter Nr. 100392 beim Amtsgericht - Registergericht - Mannheim eingetragen.