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Landesverband Badischer Imker e. V.

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Satzung
(in der Fassung vom 16.März 2024)

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz und Organisation
Die bisherigen Verbände, der Landesverein Badischer Bienenzüchter e. V. Nordbaden und der Landesverband 
Badischer Imker e. V. haben sich zum Zwecke der Neugründung des gemeinsamen Verbandes mit dem Namen >Landesverband Badischer Imker e. V.< zusammengeschlossen. Der Verband ist der Zusammenschluss der Imkervereine im Bereich des ehemaligen Landes Baden.  
Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist im Vereinsregister eingetragen.  Der Verband ist Mitglied des Deutschen Imkerbundes e.V. .

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 3 Zweck 
Zweck des Verbandes ist die Förderung der Bienenhaltung im Verbandsbereich mit allen ihren Bereichen als eines notwendigen Bestandteiles der Volkswirtschaft, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.  
Der Zweck wird insbesondere erreicht durch: 
1. Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung der Imker 
2. Zusammenarbeit mit Land- und Forstwirtschaft, Obstbau und Pflanzenschutz 
3. Förderung der Zuchtbestrebungen und des Wanderwesens 
4. Verbesserung der Bienenweide und des Beobachtungswesens 
5. Bekämpfung der Bienenkrankheiten 
6. Gewährung von Rechts- und Versicherungsschutz sowie Beratung bei imkerlichen Belangen 
7. Mitwirkung im Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege 
8. Vertretung der imkerlichen Belange bei den staatlichen Stellen, Instituten und Landesanstalten 
9. Vergabe von Forschungsaufträgen, die dem Verbandszweck dienen.  

§ 4 Gemeinnützigkeit 
Die Arbeit des Landesverbandes dient ausschließlich und unmittelbar den unter § 3 bezeichneten gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes >Steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung. 
Der Landesverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.  

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 
Ordentliche Mitglieder des Verbandes können alle Imkervereine werden, die ihren Sitz im Verbandsgebiet haben. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag des vertretungsberechtigten Vorstandes des Imkervereines.  
Mit der Aufnahme des Vereines werden die vorhandenen und künftigen Mitglieder der Imkervereine auch direkte Mitglieder des Landesverbandes.  
Ein Verein kann auch Fördermitglieder haben, die dem Landesverband nicht als Mitglied gemeldet werden.
Über die Aufnahme des Vereins entscheidet der Gesamtvorstand. Er kann vorher benachbarte Vereine anhören. 
Soweit sich ein neuer Verein im Gebiet eines Mitgliedsvereines bildet, besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den 
Landesverband. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand ist die Anrufung der Vertreterversammlung zugelassen, die binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung beim Landesverband vorliegen muss. Über die Aufnahme entscheidet dann die nächste Vertreterversammlung. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung durch die beschließenden Organe.   
Der Landesverband kann auch natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder aufnehmen, wenn sie die Ziele des Landesverbandes unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, ist die Berufung an die Vertreterversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft endet: 
a) Durch Austritt des Mitgliedsvereines oder eines Einzelmitgliedes aus dem Landesverband. Ein Einzelmitglied kann aus dem Verband nicht austreten, solange die Mitgliedschaft bei einem Imkerverein des Verbandes besteht. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.  
b) Durch Auflösung des Mitgliedsvereines oder Tod des Einzelmitgliedes.  
c) Durch Ausschluss des Mitgliedsvereines oder eines Einzelmitgliedes. Bei Ausschluss eines Vereines ist über die Mitgliedschaft der Einzelmitglieder eine besondere Entscheidung zu treffen. Der Ausschluss ist zulässig, wenn die Interessen des Landesverbandes in gröblicher Weise verletzt werden. Die Anrufung der Vertreterversammlung ist zulässig; sie muss binnen eines Monats nach Zugang des Ausschluss-Beschlusses beim Landesverband vorliegen.  
d) Mit dem Ausschluss oder dem Austritt enden alle Rechte gegenüber dem Landesverband.  

§ 7 Ehrungen 
Der Landesverband kann Mitglieder und andere Personen, die sich um die Bienenzucht besondere Verdienste erworben haben, durch Ehrungen auszeichnen. Über Einzelheiten werden vom Gesamtvorstand Richtlinien erlassen. Dieser kann auch besondere Ehrungen aussprechen. 

§ 8 Beiträge 
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe und die Fälligkeit bestimmt die Vertreterversammlung. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, ihre Mitglieder und die diesbezüglichen Änderungen dem Landesverband unverzüglich anzuzeigen.  

§ 9 Organe 
Organe des Verbandes sind:
a) der Vorstand 
b) die Vertreterversammlung 
c) der Geschäftsführer als besonderer Vertreter, gemäß § 30 BGB 

§ 10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern. Der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Schriftführer werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.  
Die Obleute für Sachgebiete wählen aus ihren Reihen einen Beisitzer, die Kreisobmänner aus dem nördlichen (b) 1-6) und südlichen (b) 7 - 13) Verbandsbereich wählen aus ihren Reihen jeweils einen Beisitzer für die Dauer von vier Jahren bei der Vertreterversammlung.  
Zu der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ist als sachkompetenter Berater der jeweilige Obmann (bei Verhinderung sein Stellvertreter) für ein bestimmtes Sachgebiet einzuladen, wenn Fragestellungen aus seinem Sachgebiet auf der Tagesordnung stehen. Er bzw. sein Stellvertreter haben für diesen Bereich Stimmrecht.  
Zu den Sitzungen kann der Geschäftsführer eingeladen werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und der Vizepräsident. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vizepräsident vertritt den Verband bei Verhinderung des Präsidenten. Den Verhinderungsfall hat der Präsident dem Vizepräsidenten anzuzeigen.

b) dem Gesamtvorstand, 
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und - soweit sie nicht dem geschäftsführenden Vorstand bereits angehören - je einem Obmann (bei Verhinderung sein Stellvertreter) für ein entsprechendes Sachgebiet sowie je einem von den folgenden Wahlkreisen gewählten Kreisvorsitzenden, der bei Verhinderung durch seine Ersatzperson vertreten wird:

1. Main-Tauber-Kreis mit Hohenlohe 
2. Neckar-Odenwald-Kreis 
3. Rhein-Neckar-Kreis mit Eppingen, Heidelberg und Mannheim 
4. Karlsruhe (Land- und Stadtkreis) 
5. Enzkreis einschließlich Pforzheim 
6. Rastatt einschließlich Baden-Baden 
7. Ortenaukreis mit Schapbach, Schiltach und Schenkenzell 
8. Emmendingen 
9. Freiburg, Breisgau-Hochschwarzwald 
10. Schwarzwald-Baar-Kreis mit Tennenbronn 
11. Lörrach 
12. Waldshut 
13. Konstanz und Bodenseekreis mit Tuttlingen und Sigmaringen

Die Kreisvorsitzenden und deren Stellvertreter werden von den Vorsitzenden der Vereine der Wahlkreise auf vier Jahre gewählt. Alle gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung der Neuwahlen im Amt.  
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch Tod oder aus anderen Gründen vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Vertreterversammlung eine Ersatzperson   bestimmen.  

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes 
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes und die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsorgane (§ 9). Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder einen Organbeschluss einem anderen Organ oder Mitglied übertragen sind.  
Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes zu unterstützen.  

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes zählen insbesondere: 
a) Behandlung der fachlichen Grundsatzfragen über Bienenhaltung 
b) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5 und 6) 
c) Festsetzung der Aufwandsentschädigung des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Schatzmeisters und des Schriftführers sowie der notwendigen Auslagen der übrigen Vorstandsmitglieder und der Vertreter bei der Vertreterversammlung 
d) Entscheidung über den Sitz der Geschäftsstelle (§13) 
e) Vorbehandlung der Vorlagen und Anträge für die Vertreterversammlung 
f) Beschlussfassung über Ernennung und Abberufung der Obleute für Sachgebiete und ihrer Vertreter
g) Bestimmung einer Ersatzperson für den Vorstand (§ 10) 
h) Festlegung der Richtlinien für Ehrungen 
i) Die Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die vom Gesamtvorstand zu beschließen ist.

§ 12 Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen 
Die einzelnen Gremien werden bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zusammengerufen, der Gesamtvorstand mindestens zweimal im Jahr. 
Eine Sitzung des Gesamtvorstandes ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder den Antrag stellt. Es ist eine Einberufungsfrist von mindestens fünf Tagen einzuhalten. Die Einberufung kann schriftlich per Post oder auf elektronischem Weg oder telefonisch erfolgen. Die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzung erfolgen durch den Präsidenten oder seinen Vizepräsidenten. Sie können damit auch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes betrauen.  

§ 13 Geschäftsstelle 
Zur Abwicklung der Geschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Über den Sitz der Geschäftsstelle entscheidet der Gesamtvorstand, der auch die Stelle eines Geschäftsführers schaffen kann. 
Der geschäftsführende Vorstand bestellt den Geschäftsführer als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB und beruft ihn gegebenenfalls wieder ab.
Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Geschäftsstelle und die Abwicklung der täglichen Geschäftsführungsaufgaben. Diese umfassen alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung des Verbands.

a) Je nach Haushaltslage des Verbands kann der Geschäftsführer auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags angestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der geschäftsführende Vorstand, der auch die Anstellung vornimmt. Der Geschäftsführer ist ein besonderer Vertreter des Verbandes nach § 30 BGB. 
b) Der geschäftsführende Vorstand kann die Bestellung des Geschäftsführers vor Ablauf der Amtszeit nur widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den geschäftsführenden Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
c) Im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten vertritt der Geschäftsführer den Verband nach innen und außen. Im Außenverhältnis darf der Geschäftsführer von seiner Vertretungsmacht nur bis zu einem Geschäftswert von 5.000 EUR Gebrauch machen. Rechtsgeschäfte, die über diesem Geschäftswert liegen, fallen in die Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstands. Der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte über wiederkehrende Leistungen und Dauerschuldverhältnisse einzugehen. Die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten obliegt dem Geschäftsführer.
d) Der Geschäftsführer untersteht unmittelbar dem Präsidenten und ist nur diesem gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden.

§ 14 Vertreterversammlung 
Die Vorsitzenden der dem Landesverband angehörenden Imkervereine bilden zusammen mit dem Gesamtvorstand die Vertreterversammlung. Ein Vorsitzender eines Mitgliedsvereines kann sich in der Vertreterversammlung durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied seines Vereines vertreten lassen.  
Die Vertreter der Mitgliedsvereine haben je angefangener 50 gemeldeter Mitglieder ihres Vereines eine Stimme. 
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben je eine Stimme.  
Das Stimmrecht muss von den Stimmberechtigten persönlich ausgeübt werden.  
Zur Vertreterversammlung haben grundsätzlich nur Mitglieder der dem Landesverband angeschlossenen Imkervereine Zutritt. Ausnahmen können vom Präsidenten gestattet werden.  
Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes und entscheidet in allen Angelegenheiten endgültig.  
Es können ordentliche (Hauptversammlung) und außerordentliche Vertreterversammlungen einberufen werden.  
Die ordentliche Vertreterversammlung tagt jährlich einmal abwechselnd in verschiedenen Orten, in der Regel in Verbindung mit imkerlichen Veranstaltungen des Landesverbandes oder eines angeschlossenen Vereines.  
Sie ist insbesondere zuständig für: 
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses des geschäftsführenden Vorstandes und der Obleute 
b) Entgegennahme und Genehmigung des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer 
c) Entlastung des Gesamtvorstandes 
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr 
e) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen und gegebenenfalls Wahl eines Wahlleiters
f) Festsetzung der Beiträge und sonstigen Abgaben der Vereine 
g) Entscheidung über Anträge der Vereine und des Vorstandes 
h) Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes 

Außerordentliche Vertreterversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn 30 v. H. der angeschlossenen Vereine dies verlangen. 
Die Einberufung und Leitung der Vertreterversammlung erfolgen durch den Präsidenten oder seinen Vizepräsidenten. 
Sie können damit auch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes betrauen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Post oder auf elektronischem Weg unter Mitteilung der Tagesordnung und zwar die ordentliche Vertreterversammlung mindestens vier Wochen, die außerordentliche mindestens zwei Wochen vor der Tagung.  
Anträge müssen bis spätestens drei Wochen bzw. eine Woche (außerordentliche) vorher beim Präsidenten oder der Geschäftsstelle eingehen. Sie sind den Vereinen unverzüglich mitzuteilen. Später eingehende Anträge werden spätestens bei der Vertreterversammlung bekannt gegeben. Die Vertreterversammlung entscheidet über die Aufnahme in die Tagesordnung. 
Für Anträge auf Satzungsänderungen gilt ausschließlich die dreiwöchige Frist.  

§ 15 Beschlussfassung 
Die Beschlüsse der Vertreterversammlungen und des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Es kann durch Handzeichen abgestimmt werden, sofern sich kein Widerspruch erhebt.  
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.  
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.  
Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Es kann durch Handzeichen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.  
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im 2. Wahlgang genügt die Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Über jedes Amt wird gesondert abgestimmt. 
 
§ 16 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane 
Von jeder Vorstandssitzung und Vertreterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. dem bei seiner Abwesenheit vom Versammlungsorgan bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.  

§ 17 Kassenprüfung 
Zur Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens einschließlich des Jahresabschlusses sowie des Vermögensbestandes sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen, aber einem Mitgliedsverein angehören müssen.  Die Bestellung erfolgt für vier Jahre durch die Vertreterversammlung. Mit Zustimmung des Gesamtvorstandes dürfen sie bei Bedarf einen fachkundigen Buchprüfer oder Steuerberater zuziehen. Die Prüfung erfolgt in der Regel vor der Vertreterversammlung. Sie können auch Prüfungen während des Jahres vornehmen oder ein Organ kann sie mit der Prüfung beauftragen. Der Prüfungsbericht ist vor der Vertreterversammlung dem Gesamtvorstand zuzuleiten.  

§ 18 Ehrengericht 
Zur Schlichtung von Streitigkeiten und zur Vorbereitung von Ausschlussverfahren wird ein Ehrengericht bestellt, das in der Besetzung von einem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei Beisitzern nach Stimmenmehrheit entscheidet.  
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Vertreterversammlung auf vier Jahre gewählt. Jede Partei benennt seinen Beisitzer. Die Mitglieder des Ehrengerichtes müssen Mitglieder der Verbandsvereine sein.  
Über die Art des Verfahrens entscheidet das Ehrengericht nach freiem Ermessen. Anträge sind an den Präsidenten des Landesverbandes einzureichen, der sie an den Vorsitzenden des Ehrengerichtes weiterleitet.  
Der Gesamtvorstand kann für das Ehrengericht eine Geschäfts- und Verfahrensordnung erlassen, die die sachliche Unabhängigkeit des Ehrengerichtes nicht beschränken darf.  

§ 19 Datenschutzgrundverordnung
Die Belange der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden in der Ergänzung zur Geschäftsordnung des Gesamtvorstandes als gesondertes Regelwerk abgebildet.

§ 20 Auflösung 
Die Auflösung des Landesverbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung mit einer 3/4-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.  
Bei Auflösung ist das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der Satzung zuzuführen.  
Falls die Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts >Steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung anerkannt ist, ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen dann erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.  

§ 21 Redaktionelle Änderungen der Satzung
Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt Anpassungen der Satzung vorzunehmen, soweit diese nach Vorgaben des Registergerichts und der Finanzverwaltung für die Eintragung in das Vereinsregister bzw. den Erhalt der Gemeinnützigkeit notwendig sind oder es sich nur um redaktionelle Änderungen handelt.

Vorstehende am 9. März 1963 errichtete Satzung mit Änderungen zuletzt vom 16. März 2024 ist in das Vereinsregister unter Nr. 100392 beim Amtsgericht - Registergericht - Mannheim eingetragen.