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Merkblatt zum Verpackungsgesetz. Hier als PDF herunterladbar.

Deutscher Imkerbund, Stand 14.11.2018

Am 1. Januar 2019 tritt das Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackungsG) in Kraft und löst damit die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackungsV) ab. Ziel ist eine Verpackungsentsorgung auf einer nachhaltigen und wettbewerbsneutralen Grundlage.

VerpackV und VerpackG gelten für alle gewerbsmäßig einzustufenden Hersteller, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen in Verkehr bringen. Auch Online-Händler sind davon betroffen.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen definiert, die nach Gebrauch mehrheitlich beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Diese sind zu 100 Prozent bei entsprechenden Rücknahmesystemen zu lizenzieren.

Gewerbsmäßig tätige Hersteller sind zukünftig dazu verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Ohne eine solche Registrierung dürfen Produkte in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden.

Ein Hersteller ist dabei derjenige Vertreiber (Inverkehrbringer), der verpackte Ware erstmalig gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

Imker, die bis 30 Völker als Liebhaberei (Hobby) bewirtschaften, sind keine gewerbsmäßigen Hersteller.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt klar, dass derjenige, der Verpackungen lediglich im Rahmen eines „Hobbies" befüllt und anschließend an Dritte abgibt, nicht von der Systembeteiligungspflicht nach S 7 VerpackG betroffen ist. Damit entfällt zugleich die Verpflichtung, sich gem. S 9 VerpackG bei der Zentralen Stelle zu registrieren und regelmäßige Meldungen gem. S 10 VerpackG abzugeben (vgl.

www.verpackunqsreqister.orq/fileadmin/files/FAQ/FAQ Kleinstinverkehrbrinqer gewe rbsmaessiqes Inverkehrbrinqen.pdf).

Als gewerbsmäßig gilt jede auf Gewinnerzielung gerichtete angelegte selbständige Tätigkeit. Nach der Regelung des S13a EStG von 2015 sind Imkereien bis zu 30 Völkern steuerfrei, da hier kein Gewinn erzielt werden kann. Es liegt somit keine Gewinnnerzielungsabsicht vor. Bis zu diesem Bereich liegt somit auch keine Gewerbsmäßigkeit vor, sondern es geht um reine Liebhaberei. Der Honig, der verkauft wird, dient dazu, einen Teil des Aufwandes für dieses Hobby zu decken.

Diejenigen Imker, die ihre Tätigkeit gewerbsmäßig ausüben (Gewinnerzielungsabsicht, Verluste werden steuerlich geltend gemacht), haben zunächst grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten nach dem neuen VerpackungsG zu erfüllen.

Es bleibt jedoch die Befreiung von der Systembeteiligungspflicht erhalten, wenn eine Mehrwegverpackung (S 12 Nr. 1 VerpackG) oder eine vorlizenzierte Serviceverpackung (S 7 VerpackG) verwendet wird.

In S 12 werden grundsätzlich Mehrwegverpackungen von der Lizensierungspflicht ausgenommen. Es wird nicht näher beschrieben, ob dies explizit Pfandverpackungen sein müssen. Aber: Es muss eine Wiedererkennbarkeit der Verpackung vorhanden und ein Mehrwegsystem sichergestellt sein sowie möglichst ein Anreizsystem zur Rückgabe geschaffen werden.

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Pfand schafft diesen zusätzlichen Anreiz, das Glas zurückzubringen und sollte daher überall dort, wo es möglich ist, eingeführt werden. Zudem muss auf dem Glas selbst diese Möglichkeit „Mehrwegglas", „Mehrweg-Pfandglas" bzw. „Pfandglas" vorhanden sein. Früher genügte dieser Hinweis am Verkaufsort. Dies reicht nicht mehr aus. In den Gewährverschluss können die Begriffe eingedruckt werden.

Wenn die Bezeichnung „Pfandglas" angegeben wird, muss auch Pfand genommen und rückerstattet werden.

Zumindest die Möglichkeit der Rücknahme kann auch an anderen Verkaufsstellen als nur bei Privatverkauf eingerichtet werden. Ein aufgestellter Korb mit einem Schild „Hier Rückgabe" reicht dazu schon aus. Dies ist sogar in den Supermärkten in den Regionalecken, wo der Honig der Imkereien meist verkauft wird, oft problemlos möglich. Viele Geschäfte wie Bäckereien, Metzgereien, Getränkemärkte, Postfilialen sind aber auch durchaus bereit, die Gläser gegen Pfand zu verkaufen und zurückzunehmen. Hier ist es eine Verhandlungssache.

Das Imker-Honigglas des Deutschen Imkerbundes e.V. (D.I.B.) hat einen hohen Wiedererkennungswert und wird schon per se als Mehrwegglas angesehen.

Beim 30g-Glas und Verpackungen (Tragetaschen, Geschenkkartons), die der D.I.B. verkauft, erfolgt eine Vorlizenzierung durch den D.I.B. Somit ist eine Verwendung sowohl für gewerbsmäßige als auch Hobby-Imker ohne zusätzlichen Kostenaufwand gegeben.

Registrierung

Bei sämtlichen Verkäufen ohne Rücknahmemöglichkeit wie bspw. auch bei Internetverkäufen spielt zunächst die Frage der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Verpackungsgesetzes eine Rolle. Ist die Gewerbsmäßigkeit (z. B. ab 31 Völkern) gegeben, muss eine Lizenzierung erfolgen. Auf der Seite www.ihk-ve-reqister.de/inhalt/duale systeme befindet sich eine Übersicht über Lizenzierungsmöglichkeiten.

Hier ein Beispiel wie Sie eine Lizenz bekommen.

Rückmeldung an den D.I.B.

Die oben genannten Ausführungen beruhen auf den Ausführungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie den dem D.I.B. schriftlich vorliegenden Stellungnahmen der Bundesministerien für „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" und „Ernährung und Landwirtschaft". Sollte es trotz der eindeutigen Auslegungen in den Imkereien zu Problemen bei etwaigen Kontrollen der Ordnungsbehörden oder der Zentralen Stelle Verpackungsregister kommen, bitten wir um Mitteilung an die D.I.B.-Geschäftsstelle (E-Mail deutscherimkerbund@t-online.de, Tel. 0228/932920).