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Ehrungen

Richtlinien für Ehrungen
(Stand: 01.2015)

Ehrungen durch den Landesverband

1. D.I.B.-Ehrennadel in Bronze, Silber und Gold

nach 10 Jahren Mitgliedschaft: D.I.B.-Ehrennadel in Bronze
nach 20 Jahren Mitgliedschaft: D.I.B.-Ehrennadel in Silber
nach 30 Jahren Mitgliedschaft: D.I.B.-Ehrennadel in Gold

Für Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion haben, kann die Frist für die D.I.B.-Ehrennadeln auf Antrag des Vereinsvorsitzenden um 5 Jahre verkürzt werden.

Den Antrag auf Ehrung stellt der Vereinsvorsitzende mindestens 4 Wochen vor dem Ehrungstermin.

 

2. Ehrenmitglied des Landesverbandes

Für eine Mitgliedschaft von 50 Jahren im Landesverband Badischer Imker e. V. kann die Ernennung zum Ehrenmitglied des Landesverbandes erfolgen. Das Ehrenmitglied ist vom Beitrag des Landesverbandes freigestellt.

Den Antrag auf Ehrung stellt der Vereinsvorsitzende mindestens 4 Wochen vor dem Ehrungstermin.

 

3. Verdienstnadel des Landesverbandes

3.1 Verdienstnadel des LV in Silber

Für besondere Verdienste im Ehrenamt und mindestens

10 Jahre - Vereinsvorsitzender
15 Jahre - stellv. Vereinsvorsitzender
- Vereinsrechner
- Schriftführer des IV

Den Antrag auf Ehrung mit Nachweis der Voraussetzungen stellt

für Vereinsmitglieder - der Vereinsvorsitzende
für Vereinsvorsitzende - der Kreisvorsitzende

 

3.2 Verdienstnadel des LV in Gold

Für besondere herausragende Verdienste im Ehrenamt und mindestens

20 Jahre - Vereinsvorsitzender
25 Jahre - stellv. Vereinsvorsitzender
- Vereinsrechner
- Schriftführer
10 Jahre - Vorstandsmitglied des LV

Den Antrag auf Ehrung mit Nachweis der Voraussetzungen stellt

für Vereinsmitglieder - der Vereinsvorsitzende
für Vereinsvorsitzende - der Kreisvorsitzende
für Vorstandsmitglieder des LV - der LV-Präsident oder ein Vorstandsmitglied des LV

3.3 Die Verleihung der Verdienstnadeln sollte auf einer Vereins- oder Kreisversammlung erfolgen. Vereinsvorsitzende und Mitglieder des LV-Vorstandes werden auf der Vertreterversammlung des Landesverbandes geehrt.

 

4. Weitere Ehrungen

4.1 Weitere Möglichkeiten der Ehrung in besonderen Fällen:

- Ehrenimkerteller mit Gravur
- Zeidlermännchen geschnitzt und graviert
- Ehrenimkermeister des D.I.B. (Urkunde mit Nadel)

Diese Auszeichnungen sollen jedoch nur an Personen verliehen werden, deren Arbeit für einen Großteil der Mitglieder des Landesverbandes und darüber hinaus von außerordentlichem Nutzen ist.

4.2 Vereinsvorsitzende können nach über 30-jähriger Vereinsführung vom Verband mit dem Ehrenimkerteller ausgezeichnet werden. Den Antrag stellt der Kreisvorsitzende.

4.3 Die Verleihung erfolgt nach Beschluss des Landesverbandsvorstandes anlässlich einer Vertreterversammlung des Landesverbandes.

 

Ehrungen durch den Imkerverein/Kreisimkerverband

Jeder Imkerverein oder Kreisimkerverband hat die Möglichkeit, verdiente Mitglieder vereins- oder kreisintern nach eigenen Regeln zu ehren, z. B.:

- Ernennung zum Ehrenmitglied des Imkervereines
- Ernennung zum Ehrenvorsitzenden des Imkervereines/Ehrenkreisvorsitzenden
- Auszeichnung mit Zeidlerzinnteller
- „Bienenfreund“ – Hans-Thoma-Bild
- „Honigschlecker von Birnau“ – geschnitzte Figur
- Buchgeschenk
- Geschenkkorb u. ä.

 Die Kosten für diese Ehrungen trägt der Imkerverein/Kreisimkerverband.

 

Ehrennadel des Landes Baden-Württemberg

Langjährige ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen oder auf Kreisebene an hervorgehobener Stelle, z. B. als Vereinsvorsitzender/Kreisvorsitzender, kann durch den Ministerpräsidenten mit der Ehrennadel des Landes Baden-Württemberg gewürdigt werden. Eine Mindestdauer von 15 Jahren ehrenamtlicher Tätigkeit ist ebenso Voraussetzung wie das aktive Engagement im Ehrenamt.

Vorschlagsberechtigt für die Verleihung der Landesehrennadel beim Staatsministerium ist der Bürgermeister der Heimatgemeinde des zu Ehrenden, durch den die Ehrennadel auch ausgehändigt wird.

Der örtliche Imkerverein bzw. der Imkerkreisverband hat die Möglichkeit, beim Wohnort-Bürgermeister des zu Ehrenden die Auszeichnung anzuregen.

Die vorgenannten Richtlinien wurden vom Gesamtvorstand des Landesverbandes am 10.06.1994 beschlossen und ergänzt am 04.02.1995 und aktualisiert am 02.01.2015.

Stand: 01/2015